5. Mose 15:2 - Elberfelder Übersetzung (Version von bibelkommentare.de)2 Und dies ist die Sache mit dem Erlass: Jeder Schuldherr soll erlassen das Darlehen seiner Hand, das er seinem Nächsten geliehen hat; er soll seinen Nächsten und seinen Bruder nicht drängen; denn man hat einen Erlass dem HERRN ausgerufen. See the chapterVers anzeigenbibel heute2 Das soll folgendermaßen geschehen: Jeder Gläubiger soll seinem Schuldner die Rückzahlung erlassen. Er soll seinen Nächsten und Bruder nicht zur Bezahlung anhalten, sobald das Erlassjahr Jahwes ausgerufen ist. See the chapterLutherbibel 19122 Also soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr: wenn einer seinem Nächsten etwas borgte, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt das Erlaßjahr des HERRN. See the chapterDarby Unrevidierte Elberfelder2 Jeder Schuldherr soll erlassen das Darlehn seiner Hand, das er seinem Nächsten geliehen hat; er soll seinen Nächsten und seinen Bruder nicht drängen; denn man hat einen Erlaß dem Jehova ausgerufen. See the chapterElberfelder 18712 Jeder Schuldherr soll erlassen das Darlehn seiner Hand, das er seinem Nächsten geliehen hat; er soll seinen Nächsten und seinen Bruder nicht drängen; denn man hat einen Erlaß dem Jehova ausgerufen. See the chapterHoffnung für alle2 Wenn ihr jemandem aus eurem Volk etwas geliehen habt, dann fordert es nicht mehr zurück und zwingt eure Schuldner nicht zur Rückzahlung! Denn zur Ehre des Herrn wurde das Jahr des Schuldenerlasses bestimmt. See the chapterDie Heilige Schrift (Schlachter 1951)2 Kein Schuldherr, der seinem Nächsten etwas geliehen hat, soll es von seinem Nächsten oder von seinem Bruder fordern; denn man hat einen Erlaß des HERRN ausgerufen. See the chapter |