4. Mose 35:12 - Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker
12 Und zwar sollen euch diese Städte als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, bis er zum behufe seiner Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat.
12 Die Städte sollen als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht umgebracht wird, bevor er in der Gemeinschaft vor Gericht gestanden hat.
12 Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden sei.
Auf einmal erhob sich das ganze Geschlecht gegen deine Magd und rief: Gieb den Brudermörder heraus, daß wir ihn umbringen für das Leben seines Bruders, den er erschlagen hat, und den Erben auch ausrotten! So wollen sie die Kohle, die mir noch übrig geblieben ist, auslöschen, um meinem Manne keinen Namen noch Nachkommen auf dem Erdboden zu lassen.
Und zwar hat es folgende Bewandtnis mit dem Totschläger, der sich dorthin flüchten kann, um am Leben zu bleiben: Wer einen andern unversehens und ohne daß er ihm von früher her feind war, tötet,
damit nicht der Bluträcher, wenn er erhitzten Gemütes ist, dem Totschläger nachsetze und ihn, weil der Weg weit ist, einhole und totschlage, obschon er keineswegs des Todes schuldig ist, da er ihm nicht von früher her feind war.
Das waren die Städte, die für alle Israeliten und die Fremdlinge, die unter ihnen weilten, festgesetzt waren, daß alle, die dorthin fliehen sollten, die einen Menschen unvorsätzlich töten würden, damit sie nicht durch den Bluträcher umgebracht würden, ehe sie vor der Gemeinde gestanden hätten.