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4. Mose 15:29 - Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker

29 Ein und dieselbe Bestimmung gilt für euch, - für den Landeseingebornen unter den Israeliten, wie für den Fremden, der sich unter ihnen aufhält, - wenn jemand unvorsätzlich etwas thut.

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bibel heute

29 Für den Einheimischen bei den Israeliten und für den Fremden, der unter ihnen lebt, soll ein und dasselbe Gesetz gelten, wenn jemand etwas aus Versehen tut.

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Lutherbibel 1912

29 Und es soll ein Gesetz sein für die, so ein Versehen begehen, für den Einheimischen unter den Kindern Israel und für den Fremdling, der unter ihnen wohnt.

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Darby Unrevidierte Elberfelder

29 Für den Eingeborenen unter den Kindern Israel und für den Fremdling, der in ihrer Mitte weilt, sollt ihr ein Gesetz haben, für den, der aus Versehen etwas tut.

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Elberfelder 1871

29 Für den Eingeborenen unter den Kindern Israel und für den Fremdling, der in ihrer Mitte weilt, sollt ihr ein Gesetz haben, für den, der aus Versehen etwas tut.

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Elberfelder Übersetzung (Version von bibelkommentare.de)

29 Für den Einheimischen unter den Kindern Israel und für den Fremden, der sich in ihrer Mitte aufhält, sollt ihr ein Gesetz haben, für den, der aus Versehen etwas tut.

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4. Mose 15:29
12 Querverweise  

Aber auch auf den Fremdling, der nicht zu deinem Volk Israel gehört, wenn er aus fernem Lande kommt um deines Namens willen,


Ein und dasselbe Gesetz soll gelten für den Landeseingeborenen, wie für den Fremden, der sich in eurer Mitte aufhält.


Und es soll euch als eine Satzung für alle Zeiten gelten: Im siebenten Monat, am zehnten des Monats, müßt ihr euch kasteien und dürft ihr gar kein Geschäft verrichten, der Landeseingeborne, wie der Fremde, der sich unter euch aufhält.


Und jeder, der Aas oder von wilden Tieren Zerrissenes genießt, es sei ein Landeseingeborner oder ein Fremder, der muß seine Kleider waschen und sich baden und bleibt unrein bis zum Abend; dann wird er rein.


Rede mit den Israeliten und befiehl ihnen: Wenn sich jemand unvorsätzlich gegen irgend eines der Verbote Jahwes vergeht, so daß er irgend etwas Verbotenes thut:


Einerlei Satzung gilt für jedermann, für euch, wie für den Fremden, der sich bei euch aufhält. Das ist eine für alle Zeiten und Geschlechter geltende Satzung: vor Jahwe gilt für den Fremden dasselbe, wie für euch.


Und der Priester soll dem, der sich durch sein Versehen unvorsätzlich gegen Jahwe vergangen hat, Sühne schaffen, indem er die Sühnegebräuche für ihn vollzieht, so wird ihm vergeben werden.


Wenn aber jemand vorsätzlich sündigt, er sei ein Landesdeingeborner oder ein Fremder, der lästert Jahwe; ein solcher soll hinweggetilgt werden aus seinen Volksgenossen.


Und wenn sich ein Fremder bei euch aufhält und Jahwe Passah feiert, soll er so verfahren, wie es die Satzungen und Ordnungen des Passah fordern. Einerlei Satzung soll für euch gelten, sowohl für den Fremden, wie für den Landeseingebornen.


Dagegen der ihn nicht kannte, aber that, was der Schläge würdig, wird wenig empfangen. Wem überall viel gegeben ward, von dem wird viel gefordert werden, und wem viel beigelegt ward, von dem wird um so viel mehr verlangt werden.


Und alle Israeliten, ihre Vornehmsten, ihre Amtleute und Richter standen zu beiden Seiten der Lade neben den levitischen Priestern, die die Gesetzeslade Jahwes zu tragen hatten, sowohl Fremdlinge als Stammesgenossen, die eine Hälfte auf der Seite des Berges Gerisim, die andere Hälfte auf der Seite des Berges Ebal, wie Mose, der Knecht Jahwes, früher angeordnet hatte, das Volk Israel zu segnen.


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