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3. Mose 27:21 - Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker

21 sondern das Feld hat, wenn es im Halljahre frei wird, als etwas Jahwe Geweihtes zu gelten, wie ein dem Banne verfallenes Feld; das Eigentumsrecht daran fällt dem Priester zu.

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bibel heute

21 Wird es dann im Jubeljahr frei, ist es wie ein Feld unter Bann für immer Jahwe geweiht. Es geht in den Besitz des Priesters über.

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Lutherbibel 1912

21 sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr frei wird, soll dem HERRN heilig sein wie ein verbannter Acker und soll des Priesters Erbgut sein.

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Darby Unrevidierte Elberfelder

21 und das Feld soll, wenn es im Jubeljahre frei ausgeht, Jehova heilig sein, wie ein verbanntes Feld; es soll dem Priester als Eigentum gehören.

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Elberfelder 1871

21 und das Feld soll, wenn es im Jubeljahre frei ausgeht, Jehova heilig sein, wie ein verbanntes Feld; es soll dem Priester als Eigentum gehören.

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Elberfelder Übersetzung (Version von bibelkommentare.de)

21 und das Feld soll, wenn es im Jubeljahr frei ausgeht, dem HERRN heilig sein, wie ein verbanntes Feld; es soll dem Priester als Eigentum gehören.

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3. Mose 27:21
11 Querverweise  

Und wer irgend am dritten Tage nicht erscheinen würde, wie es der Beschluß der Obersten und der Vornehmen forderte, dessen gesamte Habe sollte dem Banne verfallen, und er selbst aus der Gemeinde der Weggeführten ausgeschlossen werden.


Das Speisopfer und das Sündopfer und das Schuldopfer, das sollen sie verzehren, und alles, was in Israel dem Banne verfallen ist, soll ihnen gehören.


und sollt so das fünfzigste Jahr weihen und im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Als ein Halljahr soll es euch gelten; da sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz und zu seinem Geschlechte kommen.


Beschafft er aber nicht so viel, als er zur Rückerstattung bedarf, so bleibt das von ihm Verkaufte im Besitze des Käufers bis zum Halljahr; im Halljahr aber soll es unentgeltlich heimfallen, so daß er wieder zu seinem Besitztume kommt.


Dagegen die Häuser in den Dörfern, welche nicht ringsum eine Mauer haben, sind als ein Teil des Ackerbesitzes zu betrachten; sie dürfen wieder eingelöst werden und fallen im Halljahre heim.


Löst er das Feld nicht ein, verkauft aber trotzdem das Feld an einen anderen, so kann es nicht wiederum eingelöst werden,


Weiht er dagegen Jahwe ein von ihm erkauftes Feld, welches nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört,


Alles Gebannte in Israel soll dir gehören.


Alles in ihr Erbeutete sollst du auf ihren freien Platz zusammentragen und die Stadt und alles in ihr Erbeutete verbrennen als ein Ganzopfer für Jahwe, deinen Gott, und sie soll für immer ein Ruinenhügel bleiben und nie mehr aufgebaut werden.


Die Stadt aber nebst allem, was darin ist, soll kraft des Bannes Jahwe geweiht sein; nur die Buhlerin Rahab nebst allen, die bei ihr im Hause sind, soll am Leben bleiben, weil sie die Boten, die wir absandten, versteckt hat.


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