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3. Mose 27:15 - Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker

15 Falls aber der, der sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel der Schätzungssumme darauf zu legen; dann gehört es ihm.

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bibel heute

15 Wenn der Betreffende das Haus zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm.

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Lutherbibel 1912

15 So es aber der, so es geheiligt hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, draufgeben, so soll's sein werden.

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Darby Unrevidierte Elberfelder

15 Und wenn der Heiligende sein Haus lösen will, so soll er das Fünftel des Geldes deiner Schätzung darüber hinzufügen, und es soll ihm gehören.

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Elberfelder 1871

15 Und wenn der Heiligende sein Haus lösen will, so soll er das Fünftel des Geldes deiner Schätzung darüber hinzufügen, und es soll ihm gehören.

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Elberfelder Übersetzung (Version von bibelkommentare.de)

15 Und wenn der Heiligende sein Haus lösen will, so soll er das Fünftel des Geldes deiner Schätzung darüber hinzufügen, und es soll ihm gehören.

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3. Mose 27:15
5 Querverweise  

Will er es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel von dem Schätzungswerte darauf zu legen.


Und wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, so soll es der Priester abschätzen, je nachdem es schön oder gering ist; so, wie es der Priester abschätzt, soll es zu stehen kommen.


Wenn jemand etwas von seinem erblichen Grundbesitze Jahwe weiht, so richtet sich der Schätzungswert nach dem Maße der Aussaat; ein Feld von einem Gomer Gerste Aussaat ist auf fünfzig Silbersekel zu schätzen.


Handelt es sich aber um unreines Vieh, so muß man es loskaufen nach dem Schätzungswert und ein Fünftel des Betrags darauf legen; falls es aber nicht eingelöst wird, ist es nach dem Schätzungswerte zu verkaufen.


Und was er sich von dem Geheiligten widerrechtlich angeeignet hat, soll er zurückerstatten und noch ein Fünftel des Betrags darauflegen. Er soll es dem Priester übergeben, und der Priester soll ihm durch den Schuldopfer-Widder Sühne schaffen; so wird ihm vergeben werden.


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