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3. Mose 25:50 - Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker

50 Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit berechnen von dem Jahr ab, wo er sich ihm verkaufte, bis zum Halljahr. Der Preis, um den er sich verkauft, soll der Anzahl der Jahre entsprechen; gleich einem Lohnarbeiter ist er eine bestimmte Zeit bei ihm.

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bibel heute

50 Er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an, in dem er sich verkauft hat, bis zum nächsten Jubeljahr rechnen. Und sein Verkaufspreis soll sich nach der Zahl der Jahre richten. Den Jahressatz berechne man nach dem Lohn eines Tagelöhners.

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Lutherbibel 1912

50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen.

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Darby Unrevidierte Elberfelder

50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahre an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahre; und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein.

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Elberfelder 1871

50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahre an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahre; und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein.

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Elberfelder Übersetzung (Version von bibelkommentare.de)

50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr; und der Preis, für den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein.

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3. Mose 25:50
10 Querverweise  

so blicke weg von ihm, daß er raste und wie ein Löhner seines Tages froh werde!


Jetzt aber hat Jahwe also geredet: In drei Jahren, wie die Jahre eines Lohnarbeiters gerechnet werden, wird die Macht Moabs mit all' dem großen Gewoge verächtlich geworden sein, und ein Wenig, ein Bischen gar gering wird als Rest bleiben.


Denn so sprach der Herr zu mir: In einem Jahre, wie die Jahre eines Lohnarbeiters gerechnet werden, wird die ganze Macht Kedars zu nichte sein.


Beschafft er aber nicht so viel, als er zur Rückerstattung bedarf, so bleibt das von ihm Verkaufte im Besitze des Käufers bis zum Halljahr; im Halljahr aber soll es unentgeltlich heimfallen, so daß er wieder zu seinem Besitztume kommt.


Gleich einem Lohnarbeiter, einem Beisassen, soll er bei dir sein; bis zum Halljahre soll er bei dir dienen.


oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn auslösen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlechte mag ihn auslösen; oder, wenn er selbst wieder zu Besitz gelangt, so mag er sich auslösen.


Wenn noch viele Jahre fehlen, so hat er zum Behufe seiner Auslösung einen dementsprechenden Betrag von der Kaufsumme zurückzuerstatten.


Gleich einem, der Jahr um Jahr für Lohn arbeitet, soll er bei ihm sein; du darfst nicht ruhig mit ansehen, daß er mit Härte über ihn herrscht.


Es darf dir nicht schwer fallen, wenn du ihn frei ausgehen lassen mußt, denn, was an Wert das doppelte des Lohns eines Tagelöhners ausmacht, hat er dir sechs Jahre lang abverdient; und so wird dich Jahwe, dein Gott, segnen in allem, was du thust.


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