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3. Mose 25:48 - Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker

48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, wieder ausgelöst werden können. Einer seiner Brüder mag ihn auslösen,

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bibel heute

48 dann soll jederzeit das Lösungsrecht für ihn bestehen. Einer seiner Brüder kann ihn freikaufen.

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Lutherbibel 1912

48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen,

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Darby Unrevidierte Elberfelder

48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag ihn lösen.

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Elberfelder 1871

48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag ihn lösen.

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Elberfelder Übersetzung (Version von bibelkommentare.de)

48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag ihn lösen.

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3. Mose 25:48
9 Querverweise  

Und eines von den Weibern der Prophetenjünger schrie Elisa also an: Mein Mann, dein Knecht, ist gestorben, und du weißt, daß dein Knecht allezeit Jahwe fürchtete; nun kommt der Gläubiger und will sich meine beiden Knaben zu Sklaven nehmen!


Und nun, obwohl unser Leib schließlich ebenso viel wert ist wie unserer Brüder Leib, unsere Kinder wie ihre Kinder, so müssen wir doch unsere Söhne und unsere Töchter zu leibeigenen Knechten machen; auch einige von unseren Töchtern sind bereits leibeigen geworden. Und wir können nichts dagegen thun, da doch unsere Felder und unsere Weinberge anderen gehören.


und sprach zu ihnen: Wir haben unsere jüdischen Brüder, die an die Heiden verkauft waren, losgekauft, so oft es uns möglich war. Ihr aber wollt gar eure Brüder verkaufen, daß sie an uns verkauft werden? Da schwiegen sie still und wußten nichts zu antworten.


Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitztume verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das, was sein Verwandter verkauft hat, wieder einlösen.


Und wenn dein Bruder verarmt, daß er sich neben dir nicht halten kann, so sollst du ihn aufrecht erhalten als Fremdling und Beisassen, daß er seinen Unterhalt neben dir habe.


Und wenn ein Fremdling oder Beisaß neben dir zu Besitz gelangt, dagegen dein Bruder neben ihm verarmt und sich einem Fremdling oder Beisassen oder einem Abkömmling von der Sippschaft eines Fremdlings neben dir verkauft,


oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn auslösen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlechte mag ihn auslösen; oder, wenn er selbst wieder zu Besitz gelangt, so mag er sich auslösen.


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