2. Mose 22:7 - Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker
7 Wenn jedoch der Dieb nicht ausfindig gemacht wird, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott hintreten, damit entschieden werde, daß er sich am Eigentume des anderen nicht vergriffen habe.
7 Kann der Dieb nicht ermittelt werden, muss der Hausbesitzer vor Gott erscheinen, damit festgestellt wird, ob er das Eigentum seines Nächsten unterschlagen hat.
7 Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu bewahren gibt, und es wird demselben aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er's zwiefältig wiedergeben;
7 So jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Hause dieses Mannes gestohlen, wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten;
7 So jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Hause dieses Mannes gestohlen, wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten;
7 Wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die Richter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat.
Wenn jemand seinen Acker oder Weinberg beweiden, sein Vieh aber frei laufen läßt, und dasselbe auf einem fremden Acker etwas frißt, so soll er von dem seinigen entsprechend dem Ertrage desselben Ersatz leisten; wenn es aber den ganzen Acker abweidet, soll er das Beste von dem Ertrage seines Ackers oder Weinbergs als Ersatz entrichten.
Wenn einer dem andern Geld oder Kostbarkeiten zum Aufbewahren übergeben hat, und dies aus dem Hause des Betreffenden gestohlen wird, so muß der Dieb, wenn er ausfindig gemacht wird, das Doppelte als Ersatz entrichten.
Wie ein Dieb, wenn er betroffen wird, sich schämen muß, also werden sich schämen müssen die vom Hause Israel, samt ihren Königen, ihren obersten Beamten, ihren Priestern und ihren Propheten,
Du sollst deinen Nächsten nicht übervorteilen und nicht berauben; der Lohn des Lohnarbeiters soll von dir nicht zurückbehalten werden bis zum andern Morgen.
Gieb Aaron und seinen Söhnen folgende Weisung: Dies sind die Bestimmungen in betreff des Brandopfers. Dieses - das Brandopfer - soll auf dem Altar da, wo es angezündet wurde, die ganze Nacht hindurch verbleiben bis zum Morgen; das Altarfeuer soll damit brennend erhalten werden.
Das Feuer auf dem Altar aber soll damit brennend erhalten werden und nie erlöschen. Alle Morgen soll der Priester Holzscheite darauf anzünden, das Brandopfer darauf schichten und die Fettstücke der Heilsopfer über demselben in Rauch aufgehn lassen.