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2. Mose 22:5 - Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker

5 Wenn Feuer auskommt und das Gestrüpp ergreift, hernach aber ein Getreidehaufen oder das in Halmen stehende Korn oder überhaupt Ackerfrüchte verbrennen, so muß der, welcher den Brand verursacht hat, vollen Ersatz leisten.

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bibel heute

5 Wenn jemand Feuer macht und es erfasst eine Dornenhecke und greift auf einen Garbenhaufen über oder es vernichtet stehendes Getreide, dann muss er vollen Ersatz leisten.'

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Lutherbibel 1912

5 Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädigt, daß er sein Vieh läßt Schaden tun in eines andern Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberg wiedererstatten.

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Darby Unrevidierte Elberfelder

5 So jemand ein Feld oder einen Weingarten abweiden läßt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Felde eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.

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Elberfelder 1871

5 So jemand ein Feld oder einen Weingarten abweiden läßt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Felde eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.

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Elberfelder Übersetzung (Version von bibelkommentare.de)

5 Wenn Feuer ausbricht und Dornen erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewisslich erstatten, der den Brand angezündet hat.

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2. Mose 22:5
7 Querverweise  

Heraus giebt er das Erarbeitete, verschluckt es nicht, des eingetauschten Guts wird er nicht froh.


so soll der Besitzer der Cisterne den Besitzer desselben mit Geld entschädigen; das tote Tier aber soll ihm selbst gehören.


Wenn es von einem wilden Tiere zerrissen worden ist, und er es zum Beweise beibringen kann, braucht er für das Zerrissene keinen Ersatz zu leisten.


Wenn das gestohlene, sei es nun ein Rind oder ein Esel oder ein Schaf, lebendig bei ihm vorgefunden wird, so soll er je noch ein zweites Tier als Buße entrichten.


Wenn jemand seinen Acker oder Weinberg beweiden, sein Vieh aber frei laufen läßt, und dasselbe auf einem fremden Acker etwas frißt, so soll er von dem seinigen entsprechend dem Ertrage desselben Ersatz leisten; wenn es aber den ganzen Acker abweidet, soll er das Beste von dem Ertrage seines Ackers oder Weinbergs als Ersatz entrichten.


Wenn einer dem andern Geld oder Kostbarkeiten zum Aufbewahren übergeben hat, und dies aus dem Hause des Betreffenden gestohlen wird, so muß der Dieb, wenn er ausfindig gemacht wird, das Doppelte als Ersatz entrichten.


Ja, fein hast du uns in ein Land gebracht, das von Milch und Honig überfließt, und uns Felder und Weinberge zum Besitze gegeben! Meinst du, du könnest die Leute blind machen? Wir kommen nicht!


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