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2. Mose 22:4 - Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker

4 Wenn jemand seinen Acker oder Weinberg beweiden, sein Vieh aber frei laufen läßt, und dasselbe auf einem fremden Acker etwas frißt, so soll er von dem seinigen entsprechend dem Ertrage desselben Ersatz leisten; wenn es aber den ganzen Acker abweidet, soll er das Beste von dem Ertrage seines Ackers oder Weinbergs als Ersatz entrichten.

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bibel heute

4 'Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg abweiden lässt und sein Vieh dabei nicht beaufsichtigt, sodass es auch das Feld eines anderen abweidet, muss er es mit dem Besten vom Ertrag seines eigenen Feldes oder Weinbergs ersetzen.

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Lutherbibel 1912

4 Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei ein Ochse, Esel oder Schaf, so soll er's zwiefältig wiedergeben.

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Darby Unrevidierte Elberfelder

4 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.

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Elberfelder 1871

4 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.

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Elberfelder Übersetzung (Version von bibelkommentare.de)

4 So jemand ein Feld oder einen Weingarten abweiden lässt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Feld eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.

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2. Mose 22:4
11 Querverweise  

Wer einen Israeliten raubt, mag er ihn nun verkaufen, oder mag er noch bei ihm vorgefunden werden -, der soll mit dem Tode bestraft werden.


Wenn der Dieb beim nächtlichen Einbruch betroffen und dabei tot geschlagen wird, so erwächst für den Totschläger keine Blutschuld.


Wenn Feuer auskommt und das Gestrüpp ergreift, hernach aber ein Getreidehaufen oder das in Halmen stehende Korn oder überhaupt Ackerfrüchte verbrennen, so muß der, welcher den Brand verursacht hat, vollen Ersatz leisten.


Wenn jedoch der Dieb nicht ausfindig gemacht wird, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott hintreten, damit entschieden werde, daß er sich am Eigentume des anderen nicht vergriffen habe.


Wenn einer dem anderen einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf, überhaupt irgend ein Stück Vieh zum Hüten übergiebt, und dieses umkommt oder Schaden nimmt oder weggeschleppt wird, ohne daß es jemand sieht,


und wenn er ertappt wird, kann er's siebenfältig ersetzen, kann alles Gut seines Hauses hingeben.


Redet Jerusalem zu Herzen und ruft ihm zu, daß sein Heerdienst beendet, seine Schuld abgetragen ist, daß es aus Jahwes Hand Zwiefaches empfangen hat für alle seine Sünden.


Zuerst aber will ich ihnen ihre Verschuldung und ihre Sünde doppelt vergelten, weil sie mein Land durch das Aas ihrer Scheusale entweiht und mit ihren Greueln mein Erbteil erfüllt haben.


Das Feuer auf dem Altar aber soll damit brennend erhalten werden und nie erlöschen. Alle Morgen soll der Priester Holzscheite darauf anzünden, das Brandopfer darauf schichten und die Fettstücke der Heilsopfer über demselben in Rauch aufgehn lassen.


Vergeltet ihr wie sie gethan, und verdoppelt es gegen ihre Thaten; mit dem Becher, den sie gemischt, mischet ihr zwiefach;


Da sprach er zu ihnen: Jahwe sei Zeuge euch gegenüber, und sein Gesalbter sei heute Zeuge, daß ihr in meiner Hand nichts gefunden habt. Sie riefen: Jawohl!


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