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2. Mose 21:34 - Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker

34 so soll der Besitzer der Cisterne den Besitzer desselben mit Geld entschädigen; das tote Tier aber soll ihm selbst gehören.

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bibel heute

34 dann muss er das Tier seinem Besitzer bezahlen. Das tote Tier kann er behalten.

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Lutherbibel 1912

34 so soll's der Herr der Grube mit Geld dem andern wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein.

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Darby Unrevidierte Elberfelder

34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, und das tote Tier soll ihm gehören.

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Elberfelder 1871

34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, und das tote Tier soll ihm gehören.

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Elberfelder Übersetzung (Version von bibelkommentare.de)

34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, und das tote Tier soll ihm gehören.

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2. Mose 21:34
9 Querverweise  

und das Lamm muß er siebenfältig erstatten dafür, daß er eine solche That begangen und kein Erbarmen geübt hat!


Wenn jemand eine Cisterne offen läßt oder wenn jemand eine Cisterne gräbt, ohne sie zuzudecken, und ein Rind oder ein Esel hineinfällt,


Wenn jemandes Rind das Rind eines andern totstößt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös dafür unter sich teilen; auch das tote sollen sie unter sich teilen.


Wenn aber der Besitzer zugegen gewesen ist, braucht der andere keinen Ersatz zu leisten. Ist er aber ein Löhner, so kommt es auf seinen Lohn.


Wenn das gestohlene, sei es nun ein Rind oder ein Esel oder ein Schaf, lebendig bei ihm vorgefunden wird, so soll er je noch ein zweites Tier als Buße entrichten.


Wenn einer dem andern Geld oder Kostbarkeiten zum Aufbewahren übergeben hat, und dies aus dem Hause des Betreffenden gestohlen wird, so muß der Dieb, wenn er ausfindig gemacht wird, das Doppelte als Ersatz entrichten.


und wenn er ertappt wird, kann er's siebenfältig ersetzen, kann alles Gut seines Hauses hingeben.


giebt Pfänder zurück, erstattet das Geraubte wieder, wandelt nach den Satzungen, die zum Leben führen, so daß er keinen Frevel verübt: der soll leben bleiben und nicht sterben!


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