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2. Mose 21:19 - Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker

19 so soll, wenn der Geschlagene wieder aufkommt und auf seinen Stock gestützt im Freien herumgehen kann, der Thäter frei ausgehen; bloß für die Zeit, wo er unthätig bleiben mußte, soll er ihn entschädigen und für seine Heilung Sorge tragen.

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bibel heute

19 aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, ist der Täter nicht körperlich zu bestrafen. Er muss den Verletzten aber für seine Arbeitsunfähigkeit entschädigen und ihm die Heilungskosten erstatten.

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Lutherbibel 1912

19 kommt er auf, daß er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur daß er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe.

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Darby Unrevidierte Elberfelder

19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis erstatten und ihn völlig heilen lassen.

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Elberfelder 1871

19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis erstatten und ihn völlig heilen lassen.

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Elberfelder Übersetzung (Version von bibelkommentare.de)

19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stab wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis erstatten und ihn völlig heilen lassen.

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2. Mose 21:19
4 Querverweise  

Möge es zurückfallen auf das Haupt Joabs und auf seines Vaters ganze Familie, und mögen in Joabs Familie kein Ende nehmen solche, die an Fluß und Aussatz leiden, Leute, die sich auf Krücken stützen, die durchs Schwert fallen oder denen es an Brot fehlt!


Wenn ein paar Männer einen Streit haben, und einer den andern mit einem Stein oder mit einem Karst schlägt, so daß er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird,


Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stocke schlägt, so daß er ihm unter der Hand stirbt, so soll er bestraft werden.


So spricht Jahwe der Heerscharen: Noch werden Greise und Greisinnen auf den Plätzen Jerusalems sitzen, ein jeder mit seinem Stab in der Hand vor der Menge von Lebenstagen.


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